Jugendordnung des Marineclub Lauenhain

Seesport im Herzen Sachsens

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Deutscher Marinebund e.V. – Marineclub Lauenhain e.V.

1 Einleitung

Seit dem 01. März 2023 hat der Marineclub Lauenhain e.V. eine Jugendgruppe. Sie wird durch den Jugendwart geleitet. Sie regelt Ihre Angelegenheiten in dem durch die Satzung des MCL und in dieser Jugendordnung festgelegten Rahmen.
Die Satzung und die Jugendordnung des Deutschen Marinebundes e.V., die Geschäftsordnung und die Jugendordnung der Landesjugendorganisation des DMB-Landesverbandes Sachsen sowie die Satzung des MCL werden anerkannt.
Für die Jugendordnung werden Teile der Satzung des MCL vereinfacht wiedergegeben. Bei widersprüchlichen Formulierungen gilt die Satzung des MCL.
Von der Jugendgruppe dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Jugendarbeit betreffen. Es dürfen Anträge formuliert und beschlossen werden, die dem Vorstand des MCL zur Entscheidung vorgelegt werden.
Es dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die in die Geschäftsführung des MCL eingreifen.

2 Ziel und Zweck

Ziel und Zweck der Jugendgruppe ist die Förderung der Jugendpflege und des Seesports.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Freizeit
  • die Erweckung des Interesses der Jugend an der Seefahrt und ihrer Tradition
  • erlebnisorientierte, erlebnispädagogische Freizeitgestaltung
  • Bildung in Seemannschaft, Navigation und mit der Seefahrt zusammenhängenden Fragen
  • Pflege des Seesportes, des Segelns, des Gruppensingens, des Modellbaus sowie weiterer maritimer Traditionen
  • Erziehung zur Reinhaltung der Gewässer und der Landschaft – Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen anerkannten Jugendorganisationen

3 Mitgliedschaft

Die Jugendmitglieder des MCL gehören der Jugendgruppe an. Mitglieder des MCL, die älter als 27 Jahre sind, können Mitglied mit Stimmrecht in der Jugendabteilung werden, wenn sie eine ehrenamtliche Funktion in der Jugendabteilung ausüben. Jedoch darf deren Anzahl im Regelfall nicht mehr als 30% der Jugendmitglieder betragen.

4 Beitrag

Der Jugendbeitrag ist in der Beitragsordnung des MCL geregelt.

5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung wird durch den Jugendwart oder dessen Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin zusammen mit der Tagesordnung.

Die JV findet alle 4 Jahre mit folgender Tagesordnung statt:

  • Abgabe des Rechenschaftsberichtes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Beschluss über Anträge
  • Verschiedenes

Die JV ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Jugendmitglieder, die zwölf Jahre und älter sind sowie die Mitglieder des Jugendvorstandes.

Anträge sollen eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Jugendwart schriftlich gestellt werden. Es dürfen auch Eilanträge während der JV gestellt werden. Über die Annahme dieser Anträge entscheidet die JV.

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird geheime Abstimmung beantragt, so ist darüber abzustimmen.

Für die Wahl kann ein Wahlleiter gewählt und eventuell ein oder mehrere Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestimmt werden.

Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Jugendwart und dem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Kopie ist dem Vorstand des MCL zu übergeben.

6 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus dem

  • Jugendwart
  • Stellvertreter

Die Amtszeit dauert vier Jahre. Der Jugendwart muss volljährig sein.

7 Boote und Material

Boote und Material sind pfleglich zu behandeln. Pflege und Wartung erfolgt soweit wie möglich durch die Jugendmitglieder.

8 Jugendarbeit und Aufsicht

Die Jugendarbeit findet u den festgelegten Zeiten unter Leitung und Aufsicht des Jugendwartes oder der gesondert bestimmten Jugendleiter / Ausbilder / Betreuer statt. In den Booten ist grundsätzlich eine Schwimmweste zu tragen. Ein Schwimmerzeugnis ist Voraussetzung für die Teilnahme am Segeln und Bootsdienst.

Während der Segelausbildung ist stets ein Sicherheitsboot bereitzuhalten.

Rauchen und Alkoholgenuss während der Gruppenstunden sind verboten.

Die Eltern der Jugendmitglieder sollen die Jugendarbeit durch praktische Hilfe unterstützen: bspw. bei der Segelausbildung, Bootsdienst und Bootspflege, beim Unterricht oder der Aufsicht bei den vorbereitenden Arbeiten.

9 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt erstmalig auf Beschluss des MCL vom 01. März 2023 in Kraft.